§ 70
Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
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