§ 70 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 70

Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung

Die §§ 18 bis 20 LBDG 1997 sowie § 12a Abs. 4 und § 12b LBBG 2001 sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

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