§ 70 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 70

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates
und des Gemeindevorstandes

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

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