§ 70 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

3. HAUPTSTÜCK

Nebengebührenzulagenrecht

§ 70

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

  1. 1. Überstundenvergütungen nach § 19 LBBG 2001,
  2. 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 20 LBBG 2001,
  3. 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 21 LBBG 2001,
  4. 4. Journaldienstzulagen nach § 22 LBBG 2001,
  5. 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 23 LBBG 2001,
  6. 6. Mehrleistungszulagen nach § 24 LBBG 2001,
  7. 7. Erschwerniszulagen nach § 26 LBBG 2001,
  8. 8. Gefahrenzulagen nach § 27 LBBG 2001,
  9. 9. Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach dem LBBG 2001 jeweils geltenden Fassung.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 61 oder 62 LBDG 1997, herabgesetzt gewesen ist oder
  2. 2. eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch genommen worden ist, begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5 und 9 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Hat der Beamte für nach § 12a Abs. 4 oder §12b Abs. 1 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen, sofern die Summe der Nebengebührenwerte nicht bereits auf dem Bezugsnachweis ausgewiesen ist.

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