§ 70
Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens
Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)