§ 70 Bgld. Jagdverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 70

Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens

Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)