§ 70 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 70

Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen
und Verwaltungsschulden

Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit. f und § 64 Z 2 lit. b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)