§ 70
Noch nicht fällige Verwaltungsforderungen
und Verwaltungsschulden
Gemeindevermögen im Sinne des § 64 Z 1 lit. f und § 64 Z 2 lit. b sind jene Forderungen und Verbindlichkeiten (Schulden), deren Rechtsgültigkeit und Höhe schon feststeht, deren Fälligkeit aber am Schluß des Finanzjahres noch nicht eingetreten ist.
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