§ 70 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 70
Dienstfreistellung und Außerdienststellung bestimmter Organe

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, die sich um das Amt der Bundespräsidentin oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Europäischen Parlament als Mitglied bewirbt, oder die sich um ein Mandat in einem Landtag an wählbarer Stelle als Mitglied bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren.

(2) Die Gemeindemitarbeiterin, die

  1. 1. Bundespräsidentin, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin, Präsidentin des Rechnungshofes, Präsidentin des Nationalrates, Obfrau eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung einer geschäftsführenden Obfrau diese), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien Bürgermeisterin oder Amtsführende Stadträtin) oder
  2. 2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(3) Die Gemeindemitarbeiterin, die

  1. a) ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,
  2. b) Aufgaben als Bürgermeisterin erfüllt, oder
  3. c) ein Mandat im Gemeinderat oder im Gemeindevorstand ausübt,
  1. ist auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Gemeindemitarbeiterin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

  1. a) bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages aufgrund der vom zuständigen Ausschuss des jeweiligen Vertretungskörpers nach § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, getroffenen Feststellung unzulässig ist, oder
  2. b) bei Gemeindemitarbeiterinnen iSd Abs. 3 lit. b und c mit ihren politischen Funktionen unvereinbar sind, oder
  3. c) aufgrund der besonderen Gegebenheiten dieser Dienstleistung neben der politischen Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
  1. so ist ihnen innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit ihrer Zustimmung – ein ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in lit. a bis lit. c angeführten Umstände zutrifft. §§ 49 und 50 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert die Gemeindemitarbeiterin nach lit. a ihre Zustimmung zur Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist sie unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit der Gemeindemitarbeiterin erzielt, so hat hierüber der Gemeinderat zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

  1. a) um einen Abgeordneten zum Nationalrat oder Bundesrat handelt, die nach Art. 59b B-VG eingerichtete Kommission,
  2. b) um ein Mitglied des Landtages handelt, die nach Art. 24a K-LVG eingerichtete Kommission
  1. zu den Meinungsverschiedenheiten zu hören.

(6) Die Bezüge einer Gemeindemitarbeiterin, die eine der in Abs. 3 genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn die Gemeindemitarbeiterin ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt. Die Bezüge einer Gemeindemitarbeiterin, die ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag ausübt, und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 vH. zu kürzen.

04.12.2019

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