§ 70 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 70

Bescheidpflicht und Schriftform

(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen.

(2) Bescheide bedürfen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

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