§ 70 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2019 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2006

§ 70

Bescheidpflicht und Schriftform

(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen, soweit die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden.

(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies die oder der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

24.09.2019

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