§ 70 K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

11. Abschnitt

Sozialhilfeverbände

§ 70

Bildung

(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.

12.01.2021

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