11. Abschnitt
Sozialhilfeverbände
§ 70
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
12.01.2021
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