§ 70 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1996

V. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

§ 70

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen
Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts,
Bericht an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben.

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