§ 24 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 24

Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.

(2) Die Anforderungsstufen für die Professionalität sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Routine Instandhaltung oder Verrichtungen (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von drei Jahren).
  2. 2. Stufe 2: Spezialisierte Instandhaltung, Anfertigung (üblicherweise Lehrausbildung im Umfang von mehr als drei Jahren oder qualifizierte Zusatzausbildung).

(3) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Rahmenaufträge, Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge.
  2. 2. Stufe 2: Eigenständiges Aufgabengebiet, Planungen/Dispositionen innerhalb genauer Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

IN_Fa1/3

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 1

B1/6

IN_Fa2a/3

Professionalität Stufe 1 und Handlungsspielraum Stufe 2

B1/7

IN_Fa2b/3

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 1

B1/7

IN_Fa3/3

Professionalität Stufe 2 und Handlungsspielraum Stufe 2

B1/8

   

23.12.2019

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