LGBl. Nr. 73/2021
§ 24
Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärme- oder Kälteverbrauches
Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.
13.10.2021
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