§ 24 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

LGBl. Nr. 73/2021

§ 24

Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärme- oder Kälteverbrauches

Bei Wärmepumpen und Kältemaschinen oder Kaltwassersätzen sind, sofern dies nicht über die Geräteelektronik erfasst werden kann, zur Ermittlung der Effizienz der Wärme- oder Kälteerzeugung eigene Strom-, Wärme- und Kältemengenzähler einzubauen.

13.10.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)