§ 24
Persönliche Assistenz
(1) Persönliche Assistenz kann Menschen
- 1. mit Behinderungen im Sinne des § 3 Z 1 ab der Vollendung des 14. Lebensjahres bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres und bei denen nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Grad der Behinderung von mindestens 50% festgestellt wurde und
- 2. mit insbesondere intellektuellen oder psychischen Beeinträchtigungen, bei denen ein Bedarf an Persönlicher Assistenz individuell glaubhaft gemacht werden kann und Anleitungsfähigkeit vorliegt oder unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen an diese herangeführt werden kann,
- gewährt werden. Von der in Z 1 festgelegten Altersgrenze kann abgewichen werden, wenn dies im Interesse des Menschen mit Behinderung liegt und zur Vermeidung sozialer Härten dringend erforderlich ist.
(2) Persönliche Assistenz kann für Tätigkeiten gewährt werden, die Menschen mit Behinderungen auf Grund ihrer Beeinträchtigungen nicht selbst, nicht ohne Unterstützung oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand alleine ausführen können und umfasst:
- 1. Unterstützung bei der Basisversorgung (zB beim Aufstehen, beim An‐ und Auskleiden, bei der Essenszubereitung, bei der Körperpflege);
- 2. Unterstützung im Haushalt (zB Wäscheversorgung, Reinigung, Einkauf);
- 3. Unterstützung bei der Mobilität;
- 4. Unterstützung in der Freizeit und bei kulturellen Aktivitäten;
- 5. Unterstützung bei der Kommunikation;
- 6. Unterstützung bei Terminen und Erledigungen außer Haus (zB Amtswege).
(3) Folgende Leistungen fallen nicht in den Bereich der Persönlichen Assistenz:
- 1. Tätigkeiten, die ein spezielles medizinisches, therapeutisches oder pflegerisches Fachwissen erfordern;
- 2. Betreuung und Hilfe im Sinne des BPGG, unabhängig von der tatsächlichen Zuerkennung solcher Leistungen.
(4) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Persönlichen Assistenz.
(5) Die Landesregierung kann durch Richtlinien nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfeleistung für die Persönliche Assistenz erlassen. Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
24.05.2024
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