§ 24
Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder
des Gemeindevorstandes
(1) Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten. Der Vorsitzende hat die vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung des Verhältniswahlrechtes ergibt, als Vizebürgermeister und als sonstige Gemeindevorstandsmitglieder für gewählt zu erklären. Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3) Haben zwei Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder durch ein sonstiges Gemeindevorstandsmitglied, so entscheidet das Los.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(7a) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeindevorstand vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Gemeindevorstand durch Los (Abs. 3) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
(8) Im Falle des Endens des Amtes eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für Ersatzmitglieder eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes.
05.01.2023
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