§ 24 Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.4.2020

zu Abs. 4 und 5: LGBl. Nr. 26/2020

§ 24

Nachtdienste

(1) Die Nachtdienstregeln gelten für den Zeitraum von 19:00 bis 07:00 Uhr.

(2) Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu entsprechen.

(3) Für den Nachtdienst sind mindestens in einem Altenwohn- und Pflegeheim

  1. 1. mit bis zu 36 bewilligten Plätzen eine Betreuungsperson und falls die Betreuungsperson nicht dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, zusätzlich eine Person in Rufbereitschaft, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, sowie in der Zeit von 16:00 bis 22:00 Uhr ein zusätzlicher Spätdienst,
  2. 2. mit einer bewilligten Plätzeanzahl von 37 bis 96 zwei Betreuungspersonen, davon eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört,
  3. 3. mit einer bewilligten Plätzeanzahl ab 97 drei Betreuungspersonen, davon eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört,

(4) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:

  1. 1. mit bis zu 60 bewilligten Plätzen zumindest eine Betreuungsperson, die zur Ausübung der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist,
  2. 2. mit einer bewilligten Plätzeanzahl ab 61 zwei Betreuungspersonen, davon eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist.

(5) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.

17.04.2020

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