zu Abs. 4 und 5: LGBl. Nr. 26/2020
§ 24
Nachtdienste
(1) Die Nachtdienstregeln gelten für den Zeitraum von 19:00 bis 07:00 Uhr.
(2) Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu entsprechen.
(3) Für den Nachtdienst sind mindestens in einem Altenwohn- und Pflegeheim
- 1. mit bis zu 36 bewilligten Plätzen eine Betreuungsperson und falls die Betreuungsperson nicht dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, zusätzlich eine Person in Rufbereitschaft, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, sowie in der Zeit von 16:00 bis 22:00 Uhr ein zusätzlicher Spätdienst,
- 2. mit einer bewilligten Plätzeanzahl von 37 bis 96 zwei Betreuungspersonen, davon eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört,
- 3. mit einer bewilligten Plätzeanzahl ab 97 drei Betreuungspersonen, davon eine Person, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört,
- vorzusehen.
(4) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:
- 1. mit bis zu 60 bewilligten Plätzen zumindest eine Betreuungsperson, die zur Ausübung der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist,
- 2. mit einer bewilligten Plätzeanzahl ab 61 zwei Betreuungspersonen, davon eine Person, die zur Ausübung der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist.
(5) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.
17.04.2020
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