§ 24 K-SSchV

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2023

§ 24
Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Eignung des Schischulbüros setzt voraus, dass es sich in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schigebiet und zum Sammelplatz und Anfängerübungsplatz befindet. Es ist nicht hinderlich, wenn sich ein weiteres Schischulbüro in örtlicher Entfernung befindet, jedoch muss das überwiegend genutzte Schischulbüro über die oben beschriebenen Eigenschaften verfügen.

(2) Das Anfängerübungsgelände muss ebenso in unmittelbarer örtlicher Nähe zum Schischulbüro und im Schigebiet gelegen sein, sodass dieses fußläufig, ohne oder mit nur kurzem Abschnallen der Schi, ohne große Anstrengung, ohne Überquerung oder Überwindung gefährlicher Stellen (z. B. Straßen, Anstiege) und ohne Benutzung von Beförderungsmitteln erreicht werden kann.

20.12.2023

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