§ 24
Dienstzeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit (Wochendienstzeit) des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Die Dienstzeit des einzelnen Bediensteten ist von der Landesregierung oder von dem von der Landesregierung dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in einem Dienstplan festzulegen. Der Bedienstete hat die in seinem Dienstplan vorgesehenen Dienstzeiten einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Zeiten der Grundausbildung und der krankenhausspezifischen Basisausbildung gelten als Dienstzeit.
(2) Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder - soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist - Schichtdienst oder unregelmäßiger Dienst. Die Anordnung von Schichtdienst oder unregelmäßigem Dienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch die Landesregierung, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten.
(3) Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
(4) Für Bedienstete mit Normaldienst kann gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei gleitender Dienstzeit kann der Bedienstete Beginn und Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen (Gleitzeit); während des übrigen Tages der Dienstzeit hat er jedenfalls Dienst zu versehen (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß im mehrwöchigen Durchschnitt die Wochendienstzeit erreicht wird.
(5) Schichtdienst liegt vor, wenn sich Dienstnehmer an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Arbeitszeiten ablösen und dabei die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muß. Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu 10 Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern.
(6) Bei unregelmäßigem Dienst hat der Bedienstete seine Dienste nach Maßgabe des Dienstplanes während der Tages- oder Nachtzeit an allen Tagen der Woche (einschließlich Feiertagen) zu leisten, wobei für wesentliche Teile der Dienstleistung keine regelmäßige Abfolge der Dienstzeiten besteht. Für den unregelmäßigen Dienst gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Unregelmäßiger Dienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb bei Normaldienst oder Schichtdienst nicht aufrechterhalten werden kann. Er kommt insbesondere für das Personal in Krankenanstalten in Betracht.
- 2. Für einen möglichst großen Teil der Dienstleistung ist eine gleichmäßige und gleichbleibende Verteilung der Dienstzeit auf die Tageszeit der Werktage anzustreben.
- 3. Bei der Festlegung des Dienstplanes ist auch auf die Interessen der Bediensteten und in weiterer Folge auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der betroffenen Bediensteten mit Nachtdienst und Diensten an Sonn- und Feiertagen Bedacht zu nehmen.
- 4. Die Wochendienstzeit darf, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, über- bzw. unterschritten werden, wobei im Durchrechnungszeitraum ein Stundenausgleich zu erfolgen hat. Der Durchrechnungszeitraum umfasst das jeweilige Kalendermonat.
- 5. Der Dienstplan ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben, wobei dieser für die erste Monatshälfte spätestens bis zum ersten dieses Monats und für die zweite Monatshälfte spätestens bis zum 15. dieses Monats festzulegen ist. Auch nach diesem Termin kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.
- 6. Ist der Bedienstete an der Erbringung von Dienstleistungen verhindert, so ist, sofern nicht das Ausfallsprinzip anzuwenden ist, für die Berechnung der Dienstzeit im Durchrechnungszeitraum für jeden Tag der Dienstverhinderung oder Dienstbefreiung ein Siebentel der Wochendienstzeit anzurechnen.
(7) entfällt.
(8) Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 48d Abs. 2 K-DRG 1994) ausgefallene Arbeit behält der Bedienstete seinen Anspruch auf Entgelt.
(9) entfällt.
(10) entfällt.
19.01.2023
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