§ 24 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 24

Pflicht zur ärztlichen Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der oder des Bediensteten, so hat sich diese oder dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihr oder ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber.

23.12.2019

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