§ 24
Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 6 oder nach § 8 Z 6 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
16.11.2021
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