§ 24
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat das Wahlbüro nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist ihr oder sein Name am Schluss des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie oder er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen zu übergeben.
(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.
(4) Das Wahlbüro hat die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag über das Wahlrecht, den Wahlort, die Wahlzeiten, die Möglichkeit der Briefwahl und die Antragstellung zur Erlangung einer Briefwahlkarte schriftlich zu verständigen. Ein Rechtsanspruch auf die Verständigung besteht nicht.
20.11.2024
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