§ 24
Personelle Ausstattung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anzahl und die Qualifikation des für die Pflege und Betreuung notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.
(2) Pro Region ist eine Pflegedienstleitung als Stützpunktleitung vorzusehen.
(3) Das Verwaltungspersonal hat die Stützpunktleitung administrativ zu unterstützen.
(4) In den Regionen sind durch das Land Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Aufgaben, Qualifikation und das Ausmaß der Beschäftigung, für das in Abs. 2 bis 4 genannte Personal festzulegen.
13.03.2023
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