§ 24 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2021

LGBl. Nr. 31/2014 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2021

§ 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.

(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.

27.12.2021

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