§ 24
Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. mindestens 25% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,
- 2. mindestens 60% Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) gemäß § 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten oder Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß § 85 GuKG sowie
- 3. mindestens 10% und höchstens 15% sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Heimhelferinnen und Heimhelfer gemäß § 5 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung in einem anderen Bundesland oder Diplomierte Seniorenbetreuerinnen und Diplomierte Seniorenbetreuer.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024, unter den Voraussetzungen, dass
- 1. nicht mehr als 15% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und
- 2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Altenwohn- und Pflegeheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,
- beschäftigt werden.
(3) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben das noch zum Arbeitseinsatz bereitstehende und für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erforderliche Personal ohne Bedachtnahme auf die Zusammensetzung einzusetzen. § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 GuKG sind sinngemäß anzuwenden.
07.05.2024
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