§ 24 Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2020

§ 24

Pflegerische und soziale Betreuung

(1) Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an geeignetem Personal, insbesondere für die Pflege und Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

(1a) (entfällt)

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

(8) (entfällt)

(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mindestens mit Betreuungspersonal im Ausmaß von 2 Vollzeitäquivalenten zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweist.

(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.

(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.

13.05.2020

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