§ 24
Informations- und Mitwirkungspflicht
(1) Das Land hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder ihre Angehörigen über die Leistungen nach diesem Gesetz zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr vom Land erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommen eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.
(4) Gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unterhaltspflichtige Personen und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.
09.01.2023
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