§ 24
Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwassern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zu ermöglichen. Das Vergrämen der in Anhang II, lit. a, in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG (in der Folge „FFH-Richtlinie“) genannten Arten und der in Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten darf zudem nur unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In dieser Verordnung sind überdies festzulegen
- 1. welche zum Fernhalten und Vertreiben der jeweiligen Art von wildlebenden Tieren geeignete Mittel, Einrichtungen und Methoden zugelassen werden und
- 2. die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Befugnisse zur Störung wildlebender Tiere von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers, von der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder von einer von diesen beauftragten Person auszuüben.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass bestimmte Vergrämungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 nur durch Personen mit besonderer Fachkunde vorgenommen werden dürfen. Die Landesregierung hat nach Anhören der oder des Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers oder der Betreiberin oder des Betreibers des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes, solche besonders fachkundigen Personen mit Bescheid zu ermächtigen, die in einer Verordnung nach Abs. 1 ermöglichten Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Ermächtigungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Fischereischutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Personen nach Abs. 2 und 3 haben die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde ehest möglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumindest alle drei Jahre zu überprüfen,
- 1. ob und inwieweit die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse zur Abwendung erheblicher Schäden am Fisch- und Krebsbestand weiterhin erforderlich sind,
- 2. ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
- 3. ob die hinsichtlich der in Anhang II, lit. a, in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der in Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten vorgesehenen Befugnisse mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Arten weiterhin vereinbar sind.
- Falls erforderlich hat die Landesregierung die Verordnung aufzuheben oder entsprechend abzuändern.
10.01.2022
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