§ 24
Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz, die auf Grund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:
- 1. der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat, wenn sie nachträglich zu einem nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt ist oder die Ersatzforderung nach § 9 Abs. 2 sichergestellt wurde;
- 2. der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat und in Hinblick auf § 20 die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet war, wenn sie nachträglich auf Grund der Beurteilung einer Vorfrage zu verwertbarem Vermögen gelangt;
- 3. den Erben dieser Person bis zur Höhe des Werts des Nachlasses, da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass dieser Person übergeht;
- 4. dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
- 5. den Eltern einer minderjährigen Person, sofern von dieser Leistungen in Anspruch genommen wurden;
- 6. sonstigen Personen, denen gegenüber die Person nach Z 1 und 2 Rechtsansprüche besitzt, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Maße erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die auf Grund eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzengeld handelt.
(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und - sofern eine minderjährige Person Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt - auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs. 1 Z 6 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Ab Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.
(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Sozialunterstützung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 3 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.
21.02.2024
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