§ 24 Kurordnung für den Kurort Bad Sauerbrunn

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2024

LGBl. Nr. 12/2024

§ 24

Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe wird bei Inanspruchnahme von Kurmitteln oder Kuranwendungen pro Person und Aufenthaltstag mit 2,50 Euro festgesetzt.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 23 Bgld. HeiKuG ist eine Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe vorzunehmen.

(3) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.

07.03.2024

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