LGBl. Nr. 12/2024
§ 24
Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe wird bei Inanspruchnahme von Kurmitteln oder Kuranwendungen pro Person und Aufenthaltstag mit 2,50 Euro festgesetzt.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 23 Bgld. HeiKuG ist eine Befreiung von der Entrichtung der Kurtaxe vorzunehmen.
(3) Die Kurtaxe darf nur für eine Aufenthaltsdauer bis zu zwei Monaten berechnet werden.
07.03.2024
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