§ 24 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2024

LGBl. Nr. 90/2024

§ 24

Personelle Ausstattung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Anzahl, Qualifikation, Aufgaben sowie das Ausmaß der Beschäftigung des notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.

(2) In den Regionen sind Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.

13.12.2024

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