§ 24 Bgld. TG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2021

§ 24

Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag ist der beitragspflichtige Jahresumsatz, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, und zwar die Summe der im zweitvorangegangenen Veranlagungsjahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - UStG 1994. Davon sind folgende Umsätze befreit:

  1. 1. Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, 12 und 24 des Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung gemäß dem Anhang zu § 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994 (Binnenmarktregelung).
  2. 2. Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb des Landes Burgenland und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Umsatzsteuergesetz 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Burgenland erbracht wurden.

(2) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Jahresumsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger in Burgenland im jeweiligen Gemeindegebiet ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.

(3) Unternehmen, die eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

(4) Wählt ein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994.

(5) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenden Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.

22.02.2021

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