§ 24 K-GHG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2023

§ 24
Hauswirtschaftliche Sperre

Der Bürgermeister darf, sofern dies zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Erwägungen erforderlich ist, eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem anzugebenden Zeitpunkt schriftlich verfügen. Von einer solchen Sperre sind gesetzliche und bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen der Gemeinde ausgenommen.

30.11.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)