§ 1
Organstrafverfügungen
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/2024, dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden:
1. | Hinterziehung und Verkürzung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr durch Handlung und Unterlassung | 25,00 Euro |
2. | Nicht- oder nicht ordnungsgemäße Anbringung, Markierung, Entwertung oder in Gang Setzung der zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise | 25,00 Euro |
3. | Nicht deutliches Sichtbarmachen, Verfälschung oder Nicht-Anbringung eines entsprechenden Nachweises über den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges | 25,00 Euro |
16.12.2024
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