§ 17
Vorlage an den Landtag
Hat die Landeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren vorliegt oder liegt eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. h B-VG vor, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren einschließlich der Begründung und allfälliger Unterlagen dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat die Landesregierung von dieser Vorlage an den Landtag in Kenntnis zu setzen.
27.02.2023
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