§ 17
Interkommunale Betriebsgebiete
(1) Außerhalb von Betriebsstandorten gemäß § 16 Abs. 2 ist bei gemeindeübergreifender Kooperation und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete zulässig.
(2) Voraussetzung für die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete sind
- 1. das Vorliegen eines interkommunalen Projektes unter Beteiligung von zumindest 50% der Gemeinden oder zumindest zehn Gemeinden eines Bezirks oder einer Planungsregion,
- 2. eine ausreichende Anbindung an ein hochrangiges Verkehrsnetz,
- 3. die Einhaltung eines geeigneten Abstandes zu anderen Raumnutzungen zur Gewährleistung des Immissionsschutzes,
- 4. eine Analyse der in den beteiligten Gemeinden vorhandenen als Betriebs- oder Industriegebiet vorhandenen Baulandreserven sowie deren Rückwidmungspotenzial,
- 5. die Erstellung eines Masterplanes mit folgenden Inhalten:
- a) Grundsätze der Bebauung
- b) Grundsätze der Oberflächenwasserretention
- c) Grundsätze der Grünraumgestaltung innerhalb des Betriebsgebiets
- d) Beleuchtungskonzept
- e) Landschaftskonzept
- f) Mobilitätskonzept
- g) Energiegewinnung durch Alternativenergieanlagen
21.11.2024
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