§ 17
Fortbildung
(1) Jeder Berg- und Schiführer hat mindestens in Abständen von zwei Jahren Fortbildungskurse zu besuchen, bei denen die den jeweiligen aktuellen Stand entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiete der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Erste-Hilfe-Leistung, der Ausrüstungskunde, der Schnee- und Lawinenkunde, der Führungskunde sowie alle sonstigen Neuerungen, die für die Tätigkeit eines Berg- und Schiführers von Bedeutung sind, vermittelt werden.
(2) Die Durchführung der Fortbildungskurse obliegt dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungsbehörden dafür zu sorgen, daß die Berg- und Schiführer den Verpflichtungen zum Besuch der Fortbildungskurse nachkommen. Fortbildungskurse der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gelten als Fortbildung gemäß Abs. 1.
(2a) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Berg- und Schiführers von einer anderen als der in Abs. 2 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dort die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(3) Der Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer, Sektion Kärnten, gilt im Hinblick auf die Förderung durch das Land als Sportverein im Sinne des Kärntner Sportgesetzes 1997.
15.09.2022
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