§ 17 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.2024

4. Abschnitt

Pflichten und Rechte der Mitglieder der Landesregierung

§ 17

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Sitzungen und damit zusammenhängende Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Mitglieder der Landesregierung sowie alle weiteren Anwesenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Das Grundrecht auf Datenschutz ist einzuhalten. Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt (Art. 62 L-VG).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Landesregierung unverändert fort.

(3) Zur Ermöglichung der Aussage als Zeuge vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung verfügt werden.

08.10.2024

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