zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2024
4. Abschnitt
Dokumentation und Meldepflichten
§ 17
Dokumentation
(1) Über den Tagesablauf ist in der Einrichtung vom Betreuungspersonal über jedes Kind eine lückenlose Tagesdokumentation zu führen. Es ist zu dokumentieren, welche Betreuungsperson die jeweilige Eintragung vorgenommen hat. Eintragungen dürfen nicht verändert werden. Nachträgliche Eintragungen sind ersichtlich zu machen.
(2) Zum Nachweis der individuellen Betreuung ist für jede betreute Person eine lückenlose Dokumentation zu führen. In dieser ist die tägliche Arbeit mit der betreuten Person nachvollziehbar darzustellen. Die Dokumentation hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
- 1. persönliche Dokumente der betreuten Person,
- 2. Nachweis der Übertragung von Pflege und Erziehung an die Einrichtung durch die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde,
- 3. Hilfeplanung,
- 4. Status des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bei Aufnahme und Betreuungsende,
- 5. alle Informationen zum Betreuungsverlauf (zB Betreuungsplanung, Vorfallsberichte, Entwicklungsberichte, Fallverlaufsprotokolle),
- 6. Abschlussbericht bei Beendigung der Betreuung und
- 7. die medizinische Dokumentation gemäß § 9 Abs. 4.
(3) Für jede betreute Person ist in Abstimmung mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ein Betreuungsplan mit konkreten Inhalten und Angaben, wie die Zielsetzungen der Hilfeplanung erreicht werden sollen, zu erstellen und regelmäßig unter Einbeziehung der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde zu evaluieren.
(4) Bei der Aufnahme ist aufgrund fachspezifischer Diagnostik und bereits vorhandener Unterlagen der aktuelle physische und psychische Status der betreuten Person detailliert darzustellen.
(5) Der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ist zumindest einmal jährlich unaufgefordert ein Verlaufs- und Entwicklungsbericht über jede betreute Person zu übermitteln.
(6) Mindestens einmal jährlich ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich ein Fallverlaufsgespräch zu führen.
(7) Bei Beendigung der Betreuung ist ein Abschlussbericht zu verfassen, der die Veränderungen des physischen und psychischen Status der betreuten Person während der Betreuung dokumentiert und darstellt, ob die in der Hilfeplanung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.
(8) Die Dokumentation ist derart zu führen und aufzubewahren, dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist. Die Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der fallführenden Bezirksverwal-tungsbehörde nachweislich auszufolgen.
22.07.2024
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