2. Abschnitt
Persönliche Hilfen
§ 17
Gegenstand, Rechtsanspruch
(1) Leistungen für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen nach diesem Abschnitt sind:
- 1. Frühförderung für Kinder mit Behinderungen (§ 18);
- 2. Schulassistenz (§ 19);
- 3. Sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung (§ 20);
- 4. Berufliche Eingliederung (§ 21);
- 5. Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen (§ 22);
- 6. Stationäre dauernde oder vorübergehende Unterbringung in Einrichtungen (§ 23);
- 7. Persönliche Assistenz (§ 24);
- 8. Wohnbegleitung (§ 25);
- 9. Angehörigenentlastung (§ 26).
(2) Auf Leistungen der Chancengleichheit gemäß Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 besteht ein Rechtsanspruch. Auf eine bestimmte Art der Leistungen hat der Mensch mit Behinderung keinen Anspruch. Leistungen der Chancengleichheit gemäß Abs. 1 Z 2, 7 und 9 kann das Land als Träger von Privatrechten erbringen.
(3) Die Leistungen gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung über die Kostentragung besteht, sowie der angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen zu gewähren. Die Inanspruchnahme der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 schließt die Inanspruchnahme der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9 aus. Leistungen gemäß Abs. 1 Z 7 und 9 sowie Abs. 1 Z 7 und § 17 Bgld. SHG 2024 dürfen nicht zeitgleich gewährt werden.
24.05.2024
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