§ 17 K-PBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 17
Eigenes Einkommen

(1) Das eigene Einkommen umfasst alle Einkünfte und Leistungen Dritter, die dem Leistungsempfänger zufließen.

(2) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen wären.

(3) Nicht als Einkommen gelten:

  1. 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich; von den Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt nur als Einkommen
  1. a) die Familienbeihilfe einschließlich des Erhöhungsbetrages bei Leistungen nach §§ 5 und 7 Abs. 3 Z 3,
  2. b) der Erhöhungsbeitrag bei Leistungen nach § 8;
  1. 2. Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988;
  2. 3. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person; Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person selbst gelten dann als Einkommen, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person Leistungen nach §§ 5, 7 Abs. 3 Z 3, 8 oder 9 bezieht;
  3. 4. Wohnbeihilfe;
  4. 5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
  5. 6. Unterhaltsansprüche
  1. a) gegenüber Kindern, Enkeln und Großeltern,
  2. b) gegenüber Eltern von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen für Leistungen, die die pflege- und betreuungsbedürftige Person nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhält.

(4) Ist das eigene Einkommen nach § 16 Abs. 2 Z 1 einzusetzen, haben die Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit der Anspruch auf einer sonstigen Rechtsvorschrift, gerichtlichen Entscheidung, vertraglichen Verpflichtung oder einem Vergleich beruht und die Verfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 20 Abs. 2 vorliegt. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 20 Abs. 3 zu bewirken.

(5) Bei Leistungen nach § 5 und § 7 Abs. 3 Z 3 sind 20 vH des Einkommens sowie die Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld).

(6) Erfolgt die stationäre Unterbringung nur befristet, sind bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Zahlungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.

(7) Bei der Bemessung der finanziellen Unterstützung bei stationärer Unterbringung nach § 6 gilt Abs. 3 Z 6 lit. b mit der Maßgabe, dass

  1. 1. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und
  2. 2. ab Vollendung des 25. Lebensjahres gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen der Eltern von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen
  1. den Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung mindern.

(8) Pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die während einer stationären Unterbringung nach diesem Gesetz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist von den darauf erzielten Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 40% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende für die Dauer von 36 Monaten einzuräumen.

09.01.2023

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