§ 17 Bgld. SHG 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

§ 17

Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen

(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung von pflegebedürftigen Personen, ab der Pflegegeldstufe 3 durch eine von diesen namhaft gemachte Betreuungskraft gefördert werden.

(2) Betreuungskraft im Sinne des Abs. 1 kann sein:

  1. 1. der Ehegatte;
  2. 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
  3. 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. 4. die Wahleltern und Wahlkinder;
  5. 5. die Pflegeeltern und Pflegekinder;
  6. 6. die Stiefeltern und Stiefkinder;
  7. 7. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
  8. 8. der eingetragene Partner;
  9. 9. eine sonstige Person (zB Vertrauenspersonen, Nachbarn oder Bekannte der pflegebedürftigen Person).

(3) In den Fällen, in denen die namhaft gemachte Person gleichzeitig Erwachsenenvertreter der pflegebedürftigen Person ist, kann außer in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen eine Förderung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.

(4) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:

  1. 1. die pflegebedürftige Person ist österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürger zu behandeln;
  2. 2. die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland; ein ununterbrochener Hauptwohnsitz liegt auch dann vor, wenn der genannte Zeitraum vorübergehend, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten unterbrochen wurde, um Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem anderen Bundesland in Anspruch zu nehmen;
  3. 3. die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegegeldstufe gemäß Abs. 5 maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Betreuungskraft (Z 4) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt nach Möglichkeit für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der namhaft gemachten Betreuungskraft;
  4. 4. die zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Betreuungskraft
  1. a) ist österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,
  2. b) verfügt über den Nachweis von Deutschkenntnissen zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen,
  3. c) ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,
  4. d) muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung pflegebedürftiger Personen nach dieser Bestimmung teilnehmen oder die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zum Heimhelfer absolvieren,
  5. e) ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegegeldstufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,
  6. f) verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,
  7. g) verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und
  8. h) verpflichtet sich, bei angekündigten Überprüfungen der Betreuungsqualität gemäß Z 6 anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten und nach Möglichkeit umzusetzen;
  1. 5. die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Abs. 5, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH
  1. a) in der Pflegegeldstufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegegeldstufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegegeldstufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,
  2. b) einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Höchstsatz gemäß § 10 Abs. 1 liegt, entrichtet und
  3. c) die vom Land gemäß Abs. 5 gewährte Förderung abtritt;
  1. 6. die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Pflege- und Betreuungspersonal zur Überprüfung der Betreuungsqualität heran, sofern dieses nicht durch die Pflegeservice Burgenland GmbH zur Verfügung gestellt werden kann, wobei dies - soweit kein abweichender Bedarf besteht - in der Pflegegeldstufe 3 einmal monatlich, in der Pflegegeldstufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegegeldstufe 6 oder 7 einmal wöchentlich zu erfolgen hat, es sei denn, die namhaft gemachte Betreuungskraft verfügt über die Berufsberechtigung des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege; in diesem Fall hat die Überprüfung in den Pflegegeldstufen 4 bis 7 einmal monatlich stattzufinden;
  2. 7. die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:
  1. a) der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die namhaft gemachte Betreuungskraft ihren Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und
  2. b) dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.

(5) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive 13. und 14. Monatsgehalt und Lohnnebenkosten der zur Betreuung herangezogenen Betreuungskraft auf Basis des Monatsgehalts des Gehaltsbandes B1/1 der Anlage 2 des § 79 Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, bei 40 Wochenstunden - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 - gewährt:

  1. 1. in der Pflegegeldstufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;
  2. 2. in der Pflegegeldstufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;
  3. 3. ab der Pflegegeldstufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.

(6) § 6 findet auf die Förderung keine Anwendung.

(7) Die Förderung endet mit Beendigung des Dienstverhältnisses mit der namhaft gemachten Betreuungskraft, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

  1. 1. Tod der pflegebedürftigen Person;
  2. 2. Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Altenwohn- und Pflegeheim;
  3. 3. 24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person;
  4. 4. mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person;
  5. 5. die pflegebedürftige Person wünscht die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Betreuungskraft nicht mehr;
  6. 6. im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fördervoraussetzungen oder -bedingungen durch die pflegebedürftige Person;
  7. 7. im Falle einer missbräuchlichen Inanspruchnahme oder Verwendung der Förderleistung durch die pflegebedürftige Person.

(8) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 7 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist. Besorgt die namhaft gemachte Betreuungskraft gleichzeitig die 24-Stunden-Betreuung für die pflegedürftige Person und wird dafür bereits eine Förderung aus Landesmitteln gewährt, kann eine Förderung nach dieser Bestimmung nur gewährt werden, sofern keine andere Betreuungskraft gemäß Abs. 2 namhaft gemacht werden kann.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.

(10) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.

(11) Bezieht die namhaft gemachte Betreuungskraft gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und beträgt das Nettoeinkommen der zu pflegenden Person und der von ihr namhaft gemachten Betreuungskraft gemeinsam weniger als das in Abs. 5 genannte Monatsgehalt, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegegeldstufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der namhaft gemachten Betreuungskraft eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses gemeinsame Nettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 4 Z 1, 2, 4 lit. a, e, g und h, Z 6 und 7 lit. b sowie Abs. 6 bis 9.

(12) Das Land kann die Kosten für die Ausbildung zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG nach Beendigung des Dienstverhältnisses jener Personen übernehmen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a, c und e erfüllen.

23.05.2024

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