§ 17 K-GVBG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2022

§ 17
Nebenbeschäftigung

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.

(2) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist das Nebenbeschäftigungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1986, anzuwenden.

(3) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

23.01.2023

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