§ 17 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 73/2021

§ 17 

Heizöl-Rohrleitungen

(1) Die Leitungen müssen

  1. 1. aus metallischen Werkstoffen bestehen,
  2. 2. den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten und
  3. 3. über einen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

  1. 1. an einsehbaren Stellen,
  2. 2. in einer Länge von höchstens 2 m und
  3. 3. zum unmittelbaren Anschluss an den Brenner

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, dass Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Doppelwandige Ausführungen mit selbsttätiger Lecküberwachung (Drucküberwachung) entsprechen dieser Voraussetzung.

(4) Der Füllstutzen ist

  1. 1. innerhalb der Auffangwanne, im Domschacht oder in einem eigenen flüssigkeitsdichten Füllschacht oder Füllschrank mit integrierten Auffangeinrichtungen zu situieren,
  2. 2. leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
  3. 3. mit einer Kappverschraubung abschließbar auszustatten und
  4. 4. gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

(5) Es muss sichergestellt sein, dass die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(6) Lagerbehälter über 1 000 l Inhalt sind mit einer Entlüftungsleitung auszustatten, die

  1. 1. ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
  2. 2. ins Freie so hoch geführt ist, dass beim Befüllen ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann, jedoch mindestens 2,5 m über Erdniveau und
  3. 3. deren Rohrende gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlagswasser gesichert ist.

(7) In Entnahmeleitungen ist möglichst an höchster Stelle unmittelbar vor Austritt im Brennstofflagerraum ein Magnetventil einzubauen, das automatisch mit dem Betrieb des Brenners öffnet und schließt. Das Magnetventil darf dabei nicht über einem etwaigen Kunststoffbehälter eingebaut sein.

13.10.2021

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