4. Abschnitt
Personelle Ausstattung
§ 17
Personalschlüssel und Personaleinsatz
(1) Der Personaleinsatz des Personals gemäß Abs. 3 bis 12 ist etwa abhängig von den jeweiligen Erfordernissen am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt, dem Leistungsangebot, der Anzahl der zu betreuenden Personen, dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand der zu betreuenden Personen, der tatsächlichen Anzahl des im jeweiligen Ausmaß beschäftigten Pflege- und Betreuungspersonals sowie von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung und der Qualifikation.
(2) Die Betriebsführerin gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 hat das erforderliche fachlich qualifizierte Personal gemäß Abs. 3 bis 12 unter Berücksichtigung einer effizienten Personaleinsatzplanung im Rahmen ihrer Berufsqualifikationen und Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der zu betreuenden Personen bereitzustellen.
(3) Im Rahmen der Seniorentagesbetreuung hat jedenfalls eine Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG, im Ausmaß von einer Stunde pro Tag sowie eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG während der gesamten Öffnungszeit der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Zusätzlich hat eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, die über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen muss, pro Tag bedarfsgerecht bis zu sieben Stunden anwesend zu sein. Personen der Berufsgruppe Heimhilfe, die nicht über eine abgeschlossene Ausbildung zur diplomierten Seniorenbetreuung oder über eine gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen, haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren nach Dienstantritt zu absolvieren.
(4) Werden ehrenamtlich tätige Personen zur adäquaten Erbringung von einfachen Hilfsdiensten im Rahmen des Aktivitäten- und Beschäftigungsprogrammes der Seniorentagesbetreuung eingesetzt, kann sich der Personaleinsatz für die Berufsgruppe Heimhilfe gemäß Abs. 3 bedarfsgerecht reduzieren, sofern die Betreuungsqualität weiterhin im erforderlichen Ausmaß gewährleistet ist.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit a ist in Form eines Rufbereitschaftsdienstes gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz einzusetzen. Das Beschäftigungsausmaß der Rufbereitschaftsdienste ist im Personalschlüssel der Region berücksichtigt. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Im Fall einer Arbeitsbereitschaft gilt abweichend von Abs. 5 folgendes: Zusätzlich zum Personal gemäß Abs. 3 hat eine Person der Berufsgruppe der Pflegeassistenz gemäß GuKG täglich außerhalb der Öffnungszeiten der Seniorentagesbetreuung am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt anwesend zu sein. Bedarfsorientiert kann werktags zusätzlich eine Person für die Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu drei Stunden eingesetzt werden. An Wochenenden und Feiertagen kann bedarfsorientiert zusätzlich eine Person für Pflege und Betreuung, insbesondere eine Person der Berufsgruppe Heimhilfe oder mit einer gleichwertig anerkannten Ausbildung im Ausmaß von bis zu 6 Stunden eingesetzt werden.
(7) Das am regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt für Leistungen der Seniorentagesbetreuung und für Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter vorgesehene Personal ist derart einzusetzen, dass sowohl die Leistungen der Seniorentagesbetreuung als auch die Leistungen im Rahmen des Wohnen im Alter bedarfsgerecht erbracht werden können. Im Falle einer Anpassung der Öffnungszeiten ist der Personalschlüssel aliquot anzupassen.
(8) Der Personaleinsatz des Pflege- und Betreuungspersonals für die mobile Pflege und Betreuung ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden Personen und dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand. Die maximal einzusetzenden Vollzeitäquivalente richten sich nach der Anzahl der direkten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 unter Berücksichtigung der indirekten Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 7, die keine direkte Leistungszeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ist, sowie der Jahresfehlzeiten. Davon sind mindestens 10% maximal 15 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG einzusetzen. Der Personaleinsatz von Personen der Berufsgruppe Pflegeassistenz und der Berufsgruppe Heimhilfe gemäß § 5 Bgld. SBBG ist von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung, von der beruflichen Qualifikation und von dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsaufwand abhängig.
(9) Pro Region ist eine Stützpunktleitung mit maximal 1 VZÄ vorzusehen. Die Stützpunktleitung hat Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen und die Sicherstellung der Pflege- und Betreuungsqualität zu gewährleisten. Die Stützpunktleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) berechtigt ist und über eine Ausbildung im basalen und mittleren Pflegemanagement gemäß § 64 GuKG verfügt. Personen, die nicht über eine Ausbildung gemäß § 64 GuKG verfügen, können die Funktion der Stützpunktleitung dennoch ausüben; sie haben die Ausbildung jedoch innerhalb von drei Jahren ab Funktionsausübung nachzuweisen. Das Beschäftigungsausmaß der Stützpunktleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12 nicht zu berücksichtigen.
(10) Pro Betriebsführerin ist eine Pflegedienstleitung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen. Die Pflegedienstleitung hat die Führungsaufgaben gemäß § 26 Abs. 2 GuKG wahrzunehmen. Die Pflegedienstleitung darf nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) gemäß GuKG berechtigt ist und über eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 7 GuKG verfügt. Das Beschäftigungsausmaß der Pflegedienstleitung ist beim Personalschlüssel gemäß Abs. 3 bis 9, 11 und 12 nicht zu berücksichtigen. Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Agenden der Pflegedienstleitung übernehmen kann. Jeder Wechsel der Pflegedienstleitung hat die Betriebsführerin der Betreiberin unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen.
(11) Das Verwaltungspersonal unterstützt die Gewährleistung eines ordentlichen Betriebes, insbesondere in administrativen Angelegenheiten. Für jede Region steht der Betriebsführerin Verwaltungspersonal im Ausmaß von 1 VZÄ zur Verfügung.
(12) Pro Betriebsführerin ist eine Geschäftsführung im Ausmaß von maximal 1 VZÄ einzusetzen.
13.12.2024
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