§ 17 Entwicklungsprogramm für die Region Mittelburgenland“

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.2023

§ 17

Interkommunale Betriebsgebiete

(1) Außerhalb von Betriebsstandorten gemäß § 16 Abs. 2 ist bei gemeindeübergreifender Kooperation und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete zulässig.

(2) Voraussetzung für die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete sind

  1. 1. das Vorliegen eines interkommunalen Projektes unter Beteiligung von zumindest 50% der Gemeinden oder zumindest zehn Gemeinden eines Bezirks oder einer Planungsregion,
  2. 2. eine ausreichende Anbindung an ein hochrangiges Verkehrsnetz,
  3. 3. die Einhaltung eines geeigneten Abstandes zu anderen Raumnutzungen zur Gewährleistung des Immissionsschutzes,
  4. 4. eine Analyse der in den beteiligten Gemeinden vorhandenen als Betriebs- oder Industriegebiet vorhandenen Baulandreserven sowie deren Rückwidmungspotenzial,
  5. 5. die Erstellung eines Masterplanes mit folgenden Inhalten:
  1. a) Grundsätze der Bebauung
  2. b) Grundsätze der Oberflächenwasserretention
  3. c) Grundsätze der Grünraumgestaltung innerhalb des Betriebsgebiets
  4. d) Beleuchtungskonzept
  5. e) Landschaftskonzept
  6. f) Mobilitätskonzept
  7. g) Energiegewinnung durch Alternativenergieanlagen

14.12.2023

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