§ 17 Bgld. TG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2021

§ 17

Geschäftsordnung des Tourismusverbandes

(1) Die Vollversammlung des Tourismusverbandes hat für den Tourismusverband eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorstand und Geschäftsführer, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und der Rechnungsprüfer über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechts sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.

(2) Die Geschäftsordnung hat darüber hinaus Regelungen für den Interessensausgleich zwischen den zum Verbandsgebiet gehörenden Tourismusbetrieben und Gemeinden zu umfassen.

(3) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.

(4) Bis zur Beschlussfassung der Geschäftsordnung gilt eine von der Burgenland Tourismus GmbH für den Tourismusverband erlassene Geschäftsordnung

(5) Hinsichtlich Befangenheit gilt § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, sinngemäß.

22.02.2021

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