§ 17 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 17

Besatz

(1) Besatzmaßnahmen in Fischwassern, ausgenommen in Angelteichen, sind von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor dem tatsächlichen Besatz anzuzeigen. Dabei sind die Art, die Stückzahl und Herkunft sowie der geplante Besatztermin anzugeben.

(2) Es dürfen nur Wassertiere ausgesetzt werden, die seuchenhygienisch unbedenklich und in einer Verordnung der Landesregierung gelistet sind. Sollen Wassertiere in Fischwassern ausgesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung gelistet sind, bedarf es einer Bewilligung durch die Landesregierung. Einem Antrag dazu sind Unterlagen über die Art, die Stückzahl, die Herkunft und der Grund für das Aussetzen beizulegen. Anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide über derartige Bewilligungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist in Fischwassern jedenfalls unzulässig.

(4) Werden Besatzmaßnahmen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, hat diese binnen vier Wochen die Besatzmaßnahmen zu untersagen, wenn

  1. 1. keine Wassertiere, die in einer Verordnung gelistet sind, ausgesetzt werden sollen,
  2. 2. die Stückzahl der auszusetzenden Fische dem Lebensraum nicht angepasst ist, oder
  3. 3. durch den Besatz eine waidgerechte fischereiliche Bewirtschaftung vereitelt wird.

(5) Fischereiausübungsberechtigte haben ein Besatzbuch zu führen. Darin sind Besatzzeitpunkt, Menge, Herkunft und Art der eingebrachten Wassertiere zu vermerken. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen ist dieses der Bezirksverwaltungsbehörde oder den Fischereischutzorganen vorzulegen und Einsicht zu gewähren.

(6) Bescheide gemäß Abs. 2 können auch unter Erteilung von Auflagen und Setzung von Befristungen erlassen werden, wenn dies für eine ordentliche Bewirtschaftung gemäß § 16 erforderlich ist.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch den Besatz von Wassertieren durch die oder den Fischereiausübungsberechtigten anordnen, wenn eine Schädigung des Wassertierbestandes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und die Verursacherin oder der Verursacher bestimmbar ist.

10.01.2022

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