6. Abschnitt
Landwirtschaftsbericht
§ 17
Berichterstattung
(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre dem Landtag einen Bericht über
- a) die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und
- b) die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen
- im abgelaufenen Berichtszeitraum vorzulegen.
(2) Sollte im Jahr der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages (Art. 15 Abs. 1 K-LVG) ein Bericht gemäß Abs. 1 nicht vorzulegen sein, hat die Landesregierung dem Landtag einen Sonderbericht zu erstatten. Dieser Sonderbericht hat neben wiederkehrenden Berichtsteilen insbesondere Informationen über die land- und forstwirtschaftliche Einkommensentwicklung im abgelaufenen Kalenderjahr zu enthalten.
(3) Die Berichterstattung soll jedenfalls in digitaler Form erfolgen.
05.01.2021
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