LGBl. Nr. 61/2022
§ 17
Kurfonds
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 12) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der insbesondere berechtigt ist, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 als Sitz angeführt wurde und hat die Bezeichnung „Kurfonds (Name des Kurortes)“ zu führen. Der Kurfonds ist entweder zur Führung des Wappens jener Gemeinde berechtigt, in der er seinen Sitz hat oder zur gemeinsamen gleichstehenden Führung der Wappen jener Gemeinden über die sich der Kurort erstreckt.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
- a) die Mittel gemäß § 21;
- b) die Widmung von Geldstrafen sowie des Erlöses verfallener Gegenstände (§ 37 Abs. 4);
- c) die freiwilligen Beiträge der am Kurbetrieb Interessierten;
- d) die Förderungsbeiträge anderer Körperschaften;
- e) die sonstigen Zuwendungen und Einnahmen.
(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinden, die dem Kurort angehören, hat der Kurfonds im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Er hat die öffentlichen Interessen an der Erhaltung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des Kurortes wahrzunehmen. Insbesondere obliegt dem Kurfonds im Rahmen dieses Wirkungsbereiches:
- a) die öffentlichen Kuranlagen und die dem Wohle, der Bequemlichkeit und dem Vergnügen der Gäste dienenden Einrichtungen zu erhalten, zu vermehren und auszugestalten;
- b) Gutachten und Vorschläge an die Behörden in allen Angelegenheiten des Kurbetriebes zu erstatten;
- c) auf eine entsprechende Unterbringung und Verpflegung der Gäste durch außerbehördliche Maßnahmen Einfluss zu nehmen;
- d) die Kurliste sowie allgemeine im Interesse des Kurbetriebes gelegene Informationen auszugeben;
- e) unbeschadet gewerberechtlicher Befugnisse und nur in Abstimmung mit dem gebietsmäßig zuständigen Tourismusverband für den Kurort zu werben;
- f) Jahresberichte über den Betrieb des Kurortes an die Gemeinden, die dem Kurort angehören, und an die Landesregierung zu erstatten;
- g) die Geschäfte zu besorgen, die dem Kurfonds nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesen sind;
- h) die Entwicklungen und Veränderungen im Bereich der Infrastruktur (Verkehr, Betriebsanlagen) des Kurortes zu verfolgen, etwaige auftretende Missstände durch Rauch-, Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen aufzuzeigen und, sofern deren Abhilfe nicht umgehend möglich ist, entsprechende Verbesserungsvorschläge an die zuständigen Stellen zu erstatten.
18.08.2022
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