§ 17 Bgld. HSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2022

§ 17

Berichterstattung, Evaluierung

(1) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat seine Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Der Bgld. Antidiskriminierungsbeauftragte hat eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

  1. 1. Zahl der eingelangten Meldungen,
  2. 2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden und deren Ergebnisse,
  3. 3. sofern feststellbar, ein geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverletzungen (wieder)eingezogene Beträge.

(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesministerium zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

21.04.2022

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