§ 17 K-KBBEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2023

§ 17
Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Einrichtungen der Tagesbetreuung, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung. Es sind einerseits die Bestimmungen der Verordnung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, auf diese Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie für Tagesmütter und Tagesväter weiterhin anzuwenden.

28.06.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)